Raub - Straftat oder Diebstahl ?
Der Raub als Straftat unterscheidet sich vom Diebstahl besonders durch die Anwendung von Gewalt. Dabei ist der Tatbestand von Raub StGB dann erfüllt, wenn ein Täter entweder Gewalt anwendet oder damit droht und deshalb den Gewahrsam eines Anderen an einer Sache aufhebt.
Deshalb ist der Raub häufig auch mit anderen Delikten verbunden, wie z.B. der Nötigung oder der Körperverletzung. In diesem Beitrag wollen wir alles Wissenswerte zum Raub darstellen und dabei wichtige Fragen beantworten, wie z.B.: Was versteht man unter Raub? Wie wird Raub bestraft? Was ist ein schwerer Raub? Was bekommt man für einen schweren Raub?
- Raub ist nach dem Strafgesetzbuch Österreich eine Straftat und ist in den Paragrafen 142 und 143 geregelt.
- Beim Straftatbestand des Raubes wird zwischen dem einfachen Raub, dem minderschweren Raub und dem schweren Raub unterschieden.
- Raub StGB setzt immer einen Diebstahl in Verbindung mit Gewaltanwendung oder Bedrohung voraus.
- Das Strafmaß bei Raub liegt zwischen 6 Monaten Freiheitsstrafe und einer lebenslangen Freiheitsstrafe, je nach Schwere der Tat. Dabei beträgt das minimale Strafmaß eines Raubes mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe und deshalb stellt der Raub ein Verbrechen dar.
- Der Raub StGB unterscheidet sich vom räuberischen Diebstahl dadurch, dass beim Raub bereits zur erfolgreichen Durchführung des Diebstahls Gewalt eingesetzt wird und beim räuberischen Diebstahl nur zur Beutesicherung.
Raub als Straftat nach dem Strafgesetzbuch Österreich
Der Raub als Delikt ist im Strafgesetzbuch Österreich im § 142 beschrieben und geregelt. Darüber hinaus existiert im österreichischen Strafrecht noch der Tatbestand des schweren Raubs, der im § 143 beschrieben wird.
Dabei wird auch beim einfachen Raub Österreich noch unterscheiden, ob er durch eine signifikante Gewaltanwendung oder Bedrohung erfolgt ist oder eben nicht, was wiederum eine deutliche Unterscheidung für das Strafmaß bedeutet.
Der einfache Raub Österreich als Straftat nach § 142 StGB
Hierbei wird der Raub als Straftatbestand im Gesetz folgendermaßen beschrieben:
- 142 Abs. 1 StGB Raub:
„(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Das Strafmaß bei Raub StGB Österreich ist also abhängig vom Grad der Gewaltanwendung und auch vom Wert des geraubten Gegenstandes. Dabei setzt der Straftatbestand des Raubes Österreich zunächst eine Gewaltanwendung oder alternativ eine Drohung für Leib oder Leben voraus nach § 89 StGB.
Hierbei ist Gewalt definiert als ein Zwang, mit dem ein geleisteter Widerstand oder auch nur erwarteter Widerstand überwunden wird.
Jedoch muss es sich dabei nicht zwingend um eine körperliche Gewalt handeln, es können auch psychische Gewaltanwendungen, wie z.B. Drohungen, ausreichend sein. Allerdings muss die Gewalt immer gegen eine Person gerichtet sein, um den Straftatbestand des Raubes zu erfüllen.
Deshalb handelt es sich auch nicht um Raub, wenn bei der Tat nur ein Sachschaden entsteht, wie z.B. eine aufgebrochene Tür oder ein Safe. Allerdings reicht für die Gewaltanwendung auch die Drohung, wenn sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben verbunden ist.
Dabei ist es ausreichend, wenn dem Opfer ein empfindliches Übel für Leib oder Leben in Aussicht gestellt wird.
Jedoch muss generell die Gewaltanwendung oder ihre Drohung für den Diebstahl einer fremden und beweglichen Sache ausgeübt werden. Dabei muss der Diebstahl unmittelbar auf die Gewaltanwendung oder Drohung folgen.
Deshalb handelt es sich beim Tatbestand Raub immer um eine Kombination aus mindestens einer Nötigung als Handlung und einem darauf folgenden Diebstahl. Für den Fall, dass der Diebstahl nicht als zwingend kausales Ereignis auf die Nötigung erfolgt, kann ggf. nur ein einfacher Diebstahl vorliegen und eine entsprechend unabhängige Nötigung.
In diesem Fall wäre der Straftatbestand Raub nicht erfüllt und der konkrete Fall hätte dann erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß, das dadurch reduziert wäre.
Für den Fall, dass Sie eines Raubes beschuldigt werden, empfiehlt es sich immer, die anwaltliche Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwaltes für Strafrecht in Anspruch zu nehmen.
Er kann im individuellen Fall prüfen, ob evtl. die Voraussetzungen eines einfachen Diebstahls gegeben sind und damit das Strafmaß reduzieren.
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Der minderschwere Raub nach § 142 Abs. 2 StGB
Als einen minderschweren Raub wird ein Raub bezeichnet, der nicht durch eine erhebliche Gewaltanwendung begangen wird. Außerdem darf es sich bei dem folgenden Diebstahl nur um eine Sache von geringem Wert handeln und deshalb der Raub nur unbedeutende Folgen nach sich ziehen.
Ferner darf kein schwerer Raub nach § 143 StGB vorliegen. Deshalb wird der minderschwere Raub auch nur mit einem reduzierten Strafmaß bedacht, das nach § 142 Abs. 2 als Raub Strafe Österreich bei sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe liegt. Im Gesetzestext heißt es zur minderschweren Raub Definition Österreich hierzu wie folgt:
„(2) Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 143) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
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Der schwere Raub nach § 143 StGB
Ein schwerer Raub Österreich nach § 143 StGB liegt immer dann vor, wenn ein Raub
- als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verübt wird unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds der Vereinigung oder
- wenn ein Raub unter Verwendung einer Waffe stattfand, also als bewaffneter Raub
Dabei erhöht sich der Strafrahmen Raub Österreich auf ein bis zu fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe. Außerdem gilt das gleiche Strafmaß, wenn eine Gewaltanwendung im Zusammenhang mit dem Raub zu einer schweren Körperverletzung führt.
Ferner erhöht sich das Strafmaß auf 10 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe, wenn das Opfer des Raubes als Folge Körperverletzungen mit schweren Dauerfolgen erfährt und auf 10 bis 20 Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe, wenn ein Raub mit Todesfolge stattfindet.
Die Abgrenzung von Raub und räuberischem Diebstahl nach § 131 StGB
Der räuberische Diebstahl ist ein Eigentumsdelikt und stellt ein Eigentumsverschiebungsdelikt dar. Dabei ist auch einerseits der Diebstahl kennzeichnend als auch eine Gewaltanwendung oder Drohung.
Jedoch unterscheidet sich der räuberische Diebstahl vom Raub dahingehend, dass die Gewaltanwendung oder Drohung nicht zum Erfolg des Diebstahls eingesetzt wird, sondern ausschließlich im Anschluss an den Diebstahl zur Beutesicherung.
Zivilrechtliche Ansprüche eines Opfers bei Raub
Neben den strafrechtlichen Folgen für den Täter eines Raubes hat auch das Opfer Ansprüche auf Schadenersatz und ggf. Schmerzensgeld gegen den Täter.
Dabei hat ein Opfer Anspruch auf einen Schadenersatz für Sachschäden und ggf. den Ersatz der geraubten Sache sowie auch für alle wirtschaftlichen Verluste die im Falle einer Körperverletzung entstanden sind (z.B. Heilkosten, Verdienstentgang).
Ferner kann bei einer Körperverletzung bei Raub auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld entstehen.
Für den Fall, dass man selbst Opfer eines Raubes wird, empfiehlt es sich immer, die Hilfe und Beratung eines erfahrenen Anwalts für Strafrecht in Anspruch zu nehmen. Er kann den individuellen Fall rechtlich korrekt einordnen und die Ansprüche auf Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld bestmöglich durchzusetzen.
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Bereits bei der ersten Einvernahme bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft hat ein Beschuldigter das Recht, einen Rechtsanwalt als Unterstützung anzufordern. Dabei sollte er in dieser schwierigen Situation nicht auf anwaltliche Hilfe verzichten. Für die Festnahme eines Beschuldigten hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag einen rechtsanwaltlichen Journaldienst eingerichtet. Hierbei kann der Beschuldigte unmittelbar nach der Festnahme ein telefonisches oder persönliches Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt wahrnehmen und Rechtsbeistand für die Vernehmung anfordern. Grundsätzlich sind die Behörden verpflichtet, den Sachverhalt zu einer Straftat vollständig aufzuklären, auch für den Fall, dass der Beschuldigte ein Geständnis ablegt