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Sachbeschädigung - Was passiert, wenn man fremde Sachen beschädigt?

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Autoscheibe links ist eingeschlagen
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Eine Sachbeschädigung im strafrechtlichen Sinne liegt immer dann vor, wenn ein Täter eine fremde Sache entweder zerstört, beschädigt oder auch verunstaltet. Dabei ist der Wert der Sache für die Erfüllung des Straftatbestandes nicht erheblich. 

Neben den strafrechtlichen Folgen für den Täterzieht eine Sachbeschädigung auch zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz nach sich für den Eigentümer der Sache. 

In diesem Beitrag wollen wir alle wichtigen Aspekte der Sachbeschädigung als Straftat beleuchten und dabei wichtige Fragen beantworten, wie z.B. Was passiert bei einer Sachbeschädigung? Ist eine fahrlässige Sachbeschädigung strafbar? Ist Sachbeschädigung ein Offizialdelikt?

  • Die Sachbeschädigung StGB ist eine Straftat in Österreich, die im Strafgesetzbuch in den Paragrafen 125 und 126 geregelt ist
  • Eine Sachbeschädigung kann nur an fremden Sachen vorsätzlich begangen werden
  • Eine reguläre Sachbeschädigung kann mit Geldstrafe oder bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe bestraft werden. Handelt es sich um eine schwere Sachbeschädigung StGB nach § 126, so beträgt das Strafmaß bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.
  • Sachbeschädigung ist ein Antragsdelikt sofern kein Fall von öffentlichem Interesse vorliegt.
  • Der Geschädigte einer Sachbeschädigung kann meist Schadenersatzansprüche auf zivilrechtlichem Wege gegen den Schädiger geltend machen.
Inhaltsverzeichnis

Die Sachbeschädigung Definition und ihre Tatbestandsmerkmale

In der Sachbeschädigung Definition wird die Sachbeschädigung StGB dann als Straftat definiert, wenn durch einen Täter vorsätzlich eine fremde Sache zerstört, beschädigt oder auch verunstaltet wird. Dies ist im Strafgesetzbuch Österreich folgendermaßen definiert:

§ 125 StGB

„Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

Sachbeschädigung: Die Sache

Dabei versteht man unter einer Sache jeden körperlichen Gegenstand und auch Tiere, die nach dem Gesetz als Sache behandelt werden. Außerdem ist bei der Sachbeschädigung der Wert einer Sache nicht von Bedeutung. 

Deshalb können auch vermeintlich wertlose Sachen Gegenstand einer Sachbeschädigung sein. Ferner muss eine Sache auch nicht beweglich sein und kann deshalb auch eine unbewegliche Hauswand oder ein Verkehrsschild sein.

Jedoch gelten für Tiere als Sache weitere Schutzbestimmungen, wie z.B. § 222 StGB zur Tierquälerei. Dabei kann ein Täter, der ein Tier misshandelt oder tötet, mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Zusätzlich greifen auch alle Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TschG) in Österreich.

Sachbeschädigung: Die Fremdheit der Sache

Eine Sachbeschädigung kann nur an fremden Sachen stattfinden. Deshalb darf sie weder keinen Besitzer oder Eigentümer hat oder bei der das Eigentum oder Besitz aufgegeben wurde. alleiniges Eigentum des Täters sein noch darf sie „herrenlos“ sein. Dabei versteht man unter einer herrenlosen Sache eine Sache, die  keinen Eigentümer oder Besitzer hat oder bei der das Eigentum oder der Besitz aufgegeben wurde.

Sachbeschädigung: Beschädigen, Zerstören, Verunstalten und unbrauchbar machen

Um den Tatbestand der Sachbeschädigung zu erfüllen, muss eine Tathandlung ferner  eine nicht unerhebliche Verletzung einer Sachsubstanz darstellen, wenn es sich um eine Beschädigung handelt. 

Dabei kann es sich z.B. um das Verbeulen eines fremden Autos handeln oder ein Verbiegen ein Verkehrsschildes. Hingegen sind reine Verschmutzungen, die ohne einen großen Aufwand wieder gereinigt werden können, nicht als Beschädigung im Sinne einer Sachbeschädigung zu verstehen. 

Jedoch erfüllt Graffiti den Tatbestand der Sachbeschädigung und kann sogar als schwere Sachbeschädigung nach § 126 StGB gewertet werden.

Neben der Beschädigung kann auch eine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer Sache den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllen. Dies ist z.B. beim Ablassen der Luft aus einem Autoreifen gegeben.

Das Zerstören geht über das Beschädigen hinaus und führt dazu, dass eine Sache unbrauchbar wird. Hierbei handelt es sich z.B. um das Einschlagen von Scheiben, das Verbrennen von Gegenständen, das Töten von Tieren oder das Verkleben von Türschlössern.

Hingegen meint das Verunstalten als Tathandlung einer Sachbeschädigung immer die Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung einer Sache. Hierbei ist dies z.B. beim Graffiti sprühen auf eine Hauswand gegeben.

Sachbeschädigung: Die Kausalität, objektiver und subjektiver Tatbestand

Um den Tatbestand der Sachbeschädigung zu erfüllen muss ferner eine Kausalität zwischen der beschädigten Sache und der Tathandlung vorliegen. Dabei muss also die Tathandlung ursächlich für den Schaden sein.

Ferner muss durch den Erfolg der Tathandlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen worden sein oder sich erhöht haben, die man als objektive Zurechenbarkeit bezeichnet. Außerdem muss der subjektive Tatbestand  des Vorsatzes erfüllt sein. 

Deshalb ist es für die Sachbeschädigung nicht ausreichend, wenn ein Täter diese nur billigend in Kauf nimmt oder sie nur für möglich hält. Daraus folgt, dass eine fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist.

Zusätzlich zu den oben genannten Merkmalen  noch der Umstand der Rechtswidrigkeit und der Schuld bei Tathandlung und Täter erfüllt sein. Dabei folgt z.B. aus der Zustimmung des Eigentümers einer Sache zur Zerstörung dieser, dass keine Rechtswidrigkeit gegeben ist und die Sachbeschädigung somit nicht strafbar ist.

Die Strafen für Sachbeschädigung

Nach § 125 StGB  wird eine Sachbeschädigung StGB  unter normalen Voraussetzungen mit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten bestraft. 

Dabei ist meist bei Ersttätern im Falle einer Sachbeschädigung Strafe die Geldstrafe wahrscheinlich. Jedoch kann bei einer wiederholten Tatbegehung die Sachbeschädigung Strafe für eine härter ausfallen. Allerdings gilt dies nur für den Fall, dass keine schwere Sachbeschädigung im Sinne des § 126 StGB vorliegt.

 § 126 StGB:

„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht

  1. an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist
  2. einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmal oder an einer Totengedenkstätte, die sich in einem Friedhof oder einem der Religionsübung dienenden Raum befindet,
  3. an einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand, der unter Denkmalschutz steht,
  4. einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet,an einer Einrichtung, Anlage oder anderen Sache, die der öffentlichen Sicherheit, der Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft oder dem öffentlichen Verkehr dient, oder an einer für diesen Verkehr oder sonst für öffentliche Zwecke bestimmten Fernmeldeanlage,
  5. einem Wehrmittel oder an einer Einrichtung oder Anlage, die ausschließlich oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, und dadurch die Landesverteidigung oder die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres gefährdet, einen den Zweck eines Einsatzes gefährdenden Mangel an Menschen oder Material herbeiführt oder den Schutz der Zivilbevölkerung gefährdet, oder
  6. durch die der Täter an der Sache einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.

(2) Wer durch die Tat an der Sache einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

 

Dabei kann eine schwere Sachbeschädigung mit hohem wirtschaftlichem Schaden dann mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Zusätzlich kennt das Gesetz in Österreich die Straftatbestände der Datenbeschädigung (§ 126a StGB), die Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems sowie den Missbrauch von Computerprogrammen und Zugangsdaten (§ 126c StGB).

Sachbeschädigung als Antragsdelikt

Eine Sachbeschädigung ist ein sogenanntes Antragsdelikt. Deshalb muss bei einer Sachbeschädigung Anzeige ein Strafantrag gestellt werden, falls nicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. 

Dabei besteht immer dann ein öffentliches Interesse, wenn durch die Sachbeschädigung der Rechtsfrieden über den engen Lebenskreis des Geschädigten hinaus gestört wird. Abgestellt wird dabei auf das Ausmaß der Sachbeschädigung oder einer damit einhergehenden Gefährlichkeit.

Einen Strafantrag kann in der Regel derjenige stellen, der durch die Sachbeschädigung geschädigt wurde. Für den Fall, dass man selbst Geschädigter einer Sachbeschädigung geworden ist, kann es sinnvoll sein, eine Sachbeschädigung Anzeige  zu erstatten und auch einen Strafantrag zu stellen. 

Andernfalls würde keine Strafverfolgung durch Polizei und Staatsanwaltschaft stattfinden, wenn nicht ein öffentliches Interesse gegeben ist. Deshalb sollte man sich als Betroffener anwaltlich beraten lassen. 

Ein erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht kann den individuellen Fall rechtlich einschätzen und eine Empfehlung zur Vorgehensweise geben. Außerdem kann er den Geschädigten rechtlich vertreten und die Durchsetzung seiner Ansprüche bestmöglich gewährleisten. 

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Gibt es eine Verjährung bei Sachbeschädigung?

Grundsätzlich verjährt eine Sachbeschädigung nach den allgemeinen Verjährungsfristen des § 57 StGB. Die Verjährungsfrist richtet sich dabei immer nach dem maximalen Strafmaß, mit dem eine konkrete Tat bedroht ist. 

Hierbei verjährt eine normale Sachbeschädigung dann nach einem Jahr, wohingegen eine schwere Sachbeschädigung eine Verjährungsfrist von bis zu 10 Jahren haben kann.

Zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten bei Sachbeschädigung

Für den Fall, dass man selbst Opfer einer Sachbeschädigung geworden ist kann man neben der strafrechtlichen Verfolgung der Tat auch zivilrechtlich meist Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen.  

Hierbei sollte man sich als Geschädigter von einem Anwalt für Strafrecht beraten lassen. Er kann den individuellen Fall richtig einschätzen und bereits im Vorfeld eine angemessene Forderung auf Schadenersatz formulieren. 

Zusätzlich kann er versuchen, mit der Partei des Schädigers (evtl. Sachbeschädigung Versicherung) eine außergerichtliche Einigung zum Schadenersatz herbeizuführen. Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, kann er eine Schadenersatzklage bei Gericht anstrengen und den Geschädigten bei Gericht vertreten. 

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Hinweis:

Bereits bei der ersten Einvernahme bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft hat ein Beschuldigter das Recht, einen Rechtsanwalt als Unterstützung anzufordern. Dabei sollte er in dieser schwierigen Situation nicht auf anwaltliche Hilfe verzichten. Für die Festnahme eines Beschuldigten hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag einen rechtsanwaltlichen Journaldienst eingerichtet. Hierbei kann der Beschuldigte unmittelbar nach der Festnahme ein telefonisches oder persönliches Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt wahrnehmen und Rechtsbeistand für die Vernehmung anfordern.  Grundsätzlich sind die Behörden verpflichtet, den Sachverhalt  zu einer Straftat vollständig aufzuklären, auch für den Fall, dass der Beschuldigte ein Geständnis ablegt

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