Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch in Österreich benennt den Schadenersatz und das Schmerzensgeld explizit im Zusammenhang mit der Körperverletzung. Dort heißt es im § 1325 ABGB:
„Wer jemanden an seinem Körper verletzt, hat ihm die Heilungskosten zu bestreiten, und ihm den entgangenen und künftig entgehenden Verdienst zu ersetzen sowie ihm ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen“
Dabei wird in dieser Formulierung jede Verletzung der körperlichen oder auch geistigen Gesundheit als Körperverletzung verstanden.
Daraus ergibt sich, dass der Schadenersatz bei Personenschäden alle medizinischen Kosten und sonstige Vermögensschäden umfasst, die das Opfer durch die Körperverletzung erlitten hat.
Hierbei sind die Heilungskosten alle Kosten für notwendige Behandlungen und Maßnahmen, die die Gesundheit der verletzten Person wiederherstellen oder diese zumindest verbessern könnten. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Erfolg nicht einstellen sollte.
Deshalb sind unter Heilkosten alle Kosten für die medizinischen Bemühungen, Krankenhausaufhalte und Kuren sowie auch Transportkosten und weitere Betriebskosten zu verstehen. Außerdem können Kosten für Besuche enger Verwandter geltend gemacht werden.
Außerdem muss der Täter einer Körperverletzung auch alle zusätzlichen Kosten tragen, wie z.B. die Kosten für einen Rollstuhl, ein Behindertenfahrzeug oder notwendige Umbauten im Wohnbereich des Opfers.
Zusätzlich besteht ein Anspruch auf einen Ausgleich des Verdienstentgangs, der durch die Körperverletzung entstanden ist.
Dabei wird dann nicht nur der Verdienstausgang während der Heilungsphase berücksichtigt, sondern auch abgegolten, dass bestimmte Tätigkeiten wegen der Körperverletzung in Zukunft nicht mehr ausgeübt werden können.
Neben diesen Formen des Schadenersatzes kann in vielen Fällen auch zusätzlich ein Schmerzensgeld vom Täter verlangt werden.