Gewalt gegen Frauen – Wichtige Maßnahmen beim Opferschutz
Bei der Gewalt gegen Frauen sprechen wir von einem weltweiten Phänomen, das sowohl die Gesundheit als auch die Menschenrechte betrifft.
Außerdem ist die Gewalt gegen Frauen natürlich auch ein strafrechtliches Thema, da es in der Regel Straftaten wie z. B. Körperverletzung, Nötigung, Stalking o. Ähnliches betrifft. Zurecht wurde der Opferschutz stark aufgewertet, denn jede Frau also Opfer von Gewalt hat Anspruch auf eine rechtmäßige Entschädigung.
In diesem Beitrag wollen wir alle wichtigen Fakten zum Thema Gewalt gegen Frauen in Österreich zusammentragen.
Dabei wollen wir auch aufzeigen, wie man bei Gewalt gegen Frauen rechtlich vorgehen kann und wie auch Polizei und Gerichte Schutzmaßnahmen ergreifen können.
Wichtige Daten zum Thema Gewalt gegen Frauen in Österreich
Der Umfang und das Ausmaß von Gewalt an Frauen in Österreich lässt sich nur schwerlich in verlässlichen Zahlen darstellen.
Dabei spielt besonders der Umstand eine Rolle, dass diese meist von Angst und Scham begleitet ist, häufig nicht ausgesprochen wird und auch nicht zur Anzeige gebracht wird.
Deshalb muss man gerade bei diesen Straftaten mit einer hohen Dunkelziffer rechnen. Jedoch lassen sich anhand der Kriminalstatistik, durch Zahlen aus Studien und auch erhobenen Fällen von Opferschutzeinrichtungen einige Aussagen treffen:
Seit ihrem 15. Lebensjahr haben Frauen in Österreich folgende Formen von Gewalt gegen Frauen erlebt:
- 20% der Frauen wurden Opfer körperlicher oder sexueller Gewalt
- 15% der Frauen haben bereits Stalking erlebt.
- 35% der Frauen haben eine Art von sexueller Belästigung erlebt
- 38% der Frauen wurden Opfer von psychischer Gewalt
- 20% aller Frauen, die in einer Beziehung leben, werden von ihrem Lebenspartner oder Ehemann misshandelt
Wie schützt das Rechtssystem in Österreich bei Gewalt gegen Frauen?
Das Rechtssystem in Österreich bietet mit dem Strafrecht und besonders auch mit dem Gewaltschutzgesetz umfangreiche rechtliche Grundlagen, um bei Gewalt gegen Frauen eine rechtliche Verfolgung der Täter und auch einen Opferschutz zu gewährleisten.
Dabei dient das Strafrecht insbesondere der Verfolgung der Täter und das Gewaltschutzgesetz sieht verschiedene rechtliche Maßnahmen vor um insbesondere Frauen und auch Kinder zu schützen.
Das Gewaltschutzgesetz
Grundsätzlich gilt das Gewaltschutzgesetz für alle Personen, die in Österreich leben. Jedoch soll es vor allen Dingen Frauen und Kindern einen Schutz bieten, die von Ehepartnern oder Lebensgefährten entweder bedroht werden oder tatsächliche Gewalt erfahren.
Dabei setzt sich das Gewaltschutzgesetz sowohl aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) als auch der Exekutionsordnung (EO) zusammen.
Unabhängig davon, ob eine betroffene Frau Anzeige erstatten möchte oder nicht, gibt ihr das Gewaltschutzgesetz die Möglichkeit, sowohl polizeiliche Maßnahmen als auch Schutzmöglichkeiten aus dem Zivilrecht in Anspruch zu nehmen.
Insbesondere folgende Maßnahmen zu den Schutzmaßnahmen bei Gewalt gegen Frauen sind hierbei vorgesehen:
Das Betretungs- und Annäherungsverbot für den Schutz bei Gewalt gegen Frauen nach § 38a SPG
Durch ein Betretungsverbot wird dem Gefährder polizeilich verboten, die Wohnung des Opfers zu betreten sowie auch einen Umkreis von 100 m dieser Wohnung nicht aufzusuchen.
Dabei spielt es keine Rolle, wem die Wohnung tatsächlich gehört oder wer der offizielle Mieter ist. Hierbei muss der Gefährder der Polizei auch alle Schlüssel zur Wohneinheit aushändigen.
Jedoch kann ein solches Betretungverbot nur für längstens 2 Wochen ausgesprochen werden.
Außerdem wird das Betretungsverbot durch ein Annäherungsverbot ergänzt, das es dem Gefährder untersagt, sich der betreffenden Person in ganz Österreich auf weniger als 100 m zu nähern.
Für den Fall, dass der Gefährder die Verbote missachtet, begeht er eine Verwaltungsübertretung, die mit bis zu 2.500 Euro Geldstrafe belegt werden kann.
Über die Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbotes entscheidet ausschließlich die Polizei. Für den Fall, dass dieses zum Einsatz kommt, wird die Polizei auch eine Interventionsstelle infomieren, die dann mit den Betroffenen Kontakt aufnimmt.
Dabei informiert sie die Opfer häuslicher Gewalt auch über Hilfemöglichkeiten und weitergehende rechtliche Möglichkeiten.
Neben dem polizeilichen Verbot gibt es dann auch noch weitreichendere Möglichkeiten nach dem Zivilrecht in Form von Einstweiligen Verfügungen.
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Die Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt gegen Frauen in Wohnungen nach § 382b EO)
Für den Fall, dass der maximal zweiwöchige Schutz über das polizeiliche Betretungsverbot nicht ausreichend sein sollte, kann man innerhalb dieser Frist beim lokalen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Hierbei wird das Gericht bei seiner Entscheidung darauf abstellen, ob entweder
- ein körperlicher Angriff vorlag (z. B. Körperverletzung)
- eine Bedrohung mit derartiger Gewalt (z. B. gefährliche Drohung) ausgesprochen wurde oder
- psychische Gewalt ausgeübt wurde, die die Gesundheit des Opfers beeinträchtigt.
Dabei führt eine Bewilligung einer derartigen einstweiligen Verfügung dazu, dass der Gefährder die gemeinsame Wohnung für eine Dauer von bis zu 6 Monaten verlassen muss und in dieser Zeit auch nicht in diese Umgebung zurückkehren darf.
Hierbei kann man einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung auch dann beim Gericht stellen, wenn die Polizei vorab noch nicht tätig geworden ist. Jedoch wird in Fällen von schwerer Gewalt gegen Frauen im Allgemeinen dazu geraten, die gemeinsame Wohnung selbst zu verlassen und in einer Opfereinrichtung Schutz zu suchen.
Die Einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt gegen Frauen nach § 382e EO
Zusätzlich gibt es noch die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, die es dem Gefährder verbietet, sich bis zu einem Jahr an bestimmten Örtlichkeiten aufzuhalten und außerdem Kontakt mit der betroffenen Person herzustellen. Dabei muss auch dieser Antrag beim örtlichen Bezirksgericht gestellt werden.
Die Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre nach § 382g EO
Diese einstweilige Verfügung kann man beim Gericht beantragen, um Gefährdern im Rahmen des Stalkings eine Kontaktaufnahme zu verbieten und auch eine Verfolgung des Betroffenen zu unterbinden.
Das Strafverfahren im Strafrecht gegen Täter von Gewalt gegen Frauen
Neben den beschriebenen zivilrechtlichen und polizeilichen Maßnahmen, kann Gewalt gegen Frauen auch zur Anzeige gebracht werden. Dabei kann dann in einem folgenden Strafverfahren geklärt werden, ob der Gefährder eine Straftat begangen hat und welche Strafe dafür auszusprechen ist.
Hierbei sind sowohl Polizei und auch Staatsanwaltschaft immer verpflichtet, ein Strafverfahren einzuleiten, wenn sie Kenntnis von einer vermutlichen Straftat erhalten. Dabei kann dies durch eine Anzeige des Opfers erfolgen, jedoch auch dann, wenn sie selbst davon Kenntnis erlangen, z. B. durch einen polizeilichen Einsatz.
Die Folgen einer Strafanzeige
Für den Fall, dass man als Opfer z. B. eine Körperverletzung, eine gefährliche Drohung oder einen sexuellen Übergriff erlebt hat, kann man diese Straftat bei der Polizei anzeigen.
Dafür kann man die nächstgelegene Polizeidienststelle aufsuchen oder aber auch den Polizeinotruf 113 anrufen, der rund um die Uhr erreichbar ist.
Hierbei kann man dann die Erlebnisse schildern und sich dabei auch von einer Vertrauensperson unterstützen lassen. Dabei sind die Polizeibeamten dann auch verpflichtet, eine Anzeige entgegenzunehmen, wenn eine Straftat oder der Verdacht auf eine Straftat vorlag.
Für den Fall, dass es sich bei der Straftat um ein Sexualdelikt handelt, hat ein Gewaltopfer auch das Recht, von einer weiblichen Polizeibeamtin vernommen zu werden.
Hierbei wird die Polizei ein Protokoll der Vernehmung anfertigen, dass nach Prüfung und evtl. Korrektur auch von der betroffenen Person unterschrieben werden muss.
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Die Einleitung der Ermittlungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft
Nach der Erstattung der Anzeige und der Vernehmung, nimmt die Polizei unter der Führung der Staatsanwaltschaft dann die Ermittlungen auf. Dabei befragt Sie sowohl den Gefährder als auch evtl. Zeugen und unternimmt eine Beweissicherung.
Hierbei können bei Gewalt gegen Frauen dann sowohl Begehungen eines Tatortes oder aber Gegenüberstellungen stattfinden. Ferner wird die Polizei über alle Ermittlungsergebnisse die Staatsanwaltschaft informieren.
Dabei ist dann je nach Art der Straftat entweder das Bezirksgericht oder das Landesgericht zuständig.
Folglich entscheidet dann die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafverfahren eröffnet wird oder die Verfolgung und das Verfahren eingestellt wird. Dabei kann ein folgendes Gerichtsverfahren dann entweder mit einer Verurteilung des Gefährders oder aber auch einem Freispruch enden.
Gewalt gegen Frauen – welche Gewalthandlungen werden als Straftat auch strafbar?
Ob eine Straftat bei Gewalt gegen Frauen vorliegt, bemisst sich nach dem Strafrecht. Dabei werden Gewalthandlungen nach dem Strafgesetzbuch definiert und beschreiben dabei meist einen der folgenden Tatbestände:
- Körperverletzung nach § 83 StGB
- Schwere Körperverletzung nach § 84 StGB
- Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 StGB
- Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 86 StGB
- Absichtliche schwere Körperverletzung nach § 87 StGB
- Freiheitsentziehung nach § 99 StGB
- Nötigung nach § 105 StGB
- Schwere Nötigung nach § 106 StGB
- Gefährliche Drohung nach § 107 StGB
- Beharrliche Verfolgung („Stalking“) nach § 107a StGB
- Fortgesetzte Gewaltausübung nach § 107b StGB
- Vergewaltigung nach § 201 StGB
- Geschlechtliche Nötigung nach § 202 StGB
- Schwerer sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 StGB
- Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung § 205a StGB
- Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen nach § 218 StGB
Gewalt gegen Frauen – Die Rechte der Opfer im Strafverfahren
Wenn man als Frau Opfer einer Gewalttat wird, hat man im Strafverfahren eine Reihe von Rechten, die man wahrnehmen kann:
- Eine Frau kann bei häuslicher oder sexueller Gewalt darauf bestehen, von einer Beamtin zur Straftat vernommen zu werden und sie kann sich von einer Vertrauensperson begleiten lassen.
- Ferner hat sie das Recht eine Kopie des Vernehmungsprotokolls zu erhalten.
- Außerdem besteht ein Recht auf Akteneinsicht und auf Information über den Fortgang des Verfahrens.
- Zusätzlich kann man bei Gewalt gegen Frauen ein Recht auf psychosoziale und auch juristische Prozessbegleitung in Anspruch nehmen sowie das Recht auf eine Übersetzungshilfe.
- Weiterhin besteht das Recht, eine Privatbeteiligung am Strafverfahren zu beantragen, durch die man auch Schadenersatz oder Schmerzensgeld geltend machen kann.
- Außerdem besteht die Möglichkeit, die Fortführung eines Verfahrens zu verlangen, das von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde.
Gewalt gegen Frauen – Schadenersatz und Schmerzensgeld
Bei Gewalt gegen Frauen haben Opfer einer Straftat immer auch einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Schädiger.
Dabei spielen meist Ersatz von Heilkosten, Verdienstentgang, Ersatz von beschädigtem Eigentum des Opfers u.ä. eine Rolle. Zusätzlich kann auch ein Schmerzensgeld in Frage kommen, das das Opfer pauschal für die erlittenen Schmerzen entschädigen soll.
Dabei kann man diese Kompensationen sowohl auf Antrag als Privatbeteiligter im Strafverfahren einfordern oder unabhängig davon in einem Zivilverfahren einklagen.
Juristische Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht
Zahlreiche Vorschriften gewährleisten den Opferschutz und die Opferhilfe auf juristischer Ebene.
Als Opfer von Gewalt gegen Frauen hat man einen Anspruch auf Unterstützung, die neben einer psychosozialen Begleitung auch eine juristische Prozessbegleitung umfasst.
Dabei steht einem Opfer die Unterstützung, Vertretung und Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht zu, der sich für die Durchsetzung der Rechte des Opfers im Strafverfahren einsetzt.
Dabei empfiehlt es sich meist, einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht bereits schon vor der Erstattung einer Strafanzeige einzubinden und sich beraten zu lassen.
Hierbei kann dieser sowohl den Anzeigeprozess in die Wege leiten und auch bei der Vernehmung unterstützen und beraten. Ferner wird er seinen Mandanten im Strafverfahren vertreten und seine Interessen bestmöglich wahrnehmen.
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