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Gewalt gegen Frauen § Ausprägungen, Strafverfahren & mehr

Bei der Gewalt gegen Frauen sprechen wir von einem weltweiten Phänomen, das sowohl die Gesundheit als auch die Menschenrechte betrifft. Außerdem handelt es sich dabei natürlich auch um ein strafrechtliches Thema, da es in der Regel Straftaten wie z. B. Körperverletzung, Nötigung, Stalking etc. betrifft. Zurecht wurde der Opferschutz stark aufgewertet, denn jede Frau hat als Opfer von Gewalt Anspruch auf eine rechtmäßige Entschädigung. In diesem Beitrag wollen wir alle wichtigen Fakten zum Thema Gewalt gegen Frauen in Österreich zusammentragen. Dabei wollen wir auch aufzeigen, wie man rechtlich dagegen vorgehen kann und wie auch Polizei und Gerichte Schutzmaßnahmen ergreifen können.

Ein Beitrag der:
Strafrecht24-Redaktion
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Grundsätzliches zur Gewalt gegen Frauen in Österreich

Der Umfang und das Ausmaß von Gewalt an Frauen in Österreich lässt sich nur schwer in verlässlichen Zahlen darstellen. Dabei spielt besonders der Umstand eine Rolle, dass diese Tat meist von Angst und Scham begleitet, häufig nicht ausgesprochen und auch nicht zur Anzeige gebracht wird. Deshalb muss man gerade bei diesen Straftaten mit einer hohen Dunkelziffer rechnen. Jedoch lassen sich anhand der Kriminalstatistik, durch Zahlen aus Studien und auch erhobenen Fällen von Opferschutzeinrichtungen einige Aussagen treffen, demnach haben Frauen in Österreich folgende Formen von Gewalt gegen Frauen seit ihrem 15. Lebensjahr erlebt:

  • 20% der Frauen wurden Opfer körperlicher oder sexueller Gewalt
  • 15% der Frauen haben bereits Stalking erlebt
  • 35% der Frauen haben eine Art von sexueller Belästigung erlebt
  • 38% der Frauen wurden Opfer von psychischer Gewalt
  • 20% aller Frauen, die in einer Beziehung leben, werden von ihrem Lebenspartner oder Ehemann misshandelt

Ausprägungen von Gewalt gegen Frauen

Die Gewalt gegen Frauen kann sich in verschiedenen Formen und Straftaten äußern. So ist eine Ausprägung beispielsweise das Stalking (§ 107a StGB) von Frauen. Auch der Gefahr durch K.O.-Tropfen bewusstlos gemacht oder auf dem Heimweg von Fremden verfolgt zu werden, sehen sich Frauen in Österreich häufig ausgesetzt. Des Weiteren zählen auch Tatbestände wie beispielsweise Nötigung (§ 105 StGB), Vergewaltigung (201 StGB), schwere Körperverletzung (§ 84 StGB) oder aber auch sexuelle Belästigung (§ 218 StGB).

Rechtliche Schutzmaßnahmen für Opfer

Das Rechtssystem in Österreich bietet mit dem Strafrecht und besonders auch mit dem Gewaltschutzgesetz umfangreiche rechtliche Grundlagen, um bei Gewalt gegen Frauen eine rechtliche Verfolgung der Täter und auch einen Opferschutz zu gewährleisten. Dabei dient das Strafrecht insbesondere der Verfolgung der Täter und das Gewaltschutzgesetz sieht verschiedene rechtliche Maßnahmen vor, um insbesondere Frauen und auch Kinder zu schützen. Im Anschluss werden einige Aspekte dieser beiden rechtlichen Basen näher erläutert, mitunter:
  • Das Gewaltschutzgesetz (§§ ABGB)
  • Betretungs- und Annäherungsverbot (§ 38a SPG)
  • Einstweilige Verfügung (§ 382b EO)
  • Einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz (§ 382e EO)
  • Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382g EO)

Das Gewaltschutzgesetz

Grundsätzlich gilt das Gewaltschutzgesetz für alle Personen, die in Österreich leben. Jedoch soll es vor allen Dingen Frauen und Kindern einen Schutz bieten, die von Ehepartnern oder Lebensgefährten entweder bedroht werden oder tatsächliche Gewalt erfahren. Dabei setzt sich das Gewaltschutzgesetz sowohl aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) als auch der Exekutionsordnung (EO) zusammen. Unabhängig davon, ob eine betroffene Frau Anzeige erstatten möchte oder nicht, gibt ihr das Gewaltschutzgesetz die Möglichkeit, bei Gewalt gegen Frauen sowohl polizeiliche Maßnahmen als auch Schutzmöglichkeiten aus dem Zivilrecht in Anspruch zu nehmen.

Das Betretungs- und Annäherungsverbot für den Schutz bei Gewalt gegen Frauen nach § 38a SPG

Es gibt gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) die Möglichkeit auf ein Betretungs- und Annäherungsverbot, das natürlich auch im Zusammenhang mit der Gewalt gegen Frauen Anwendung findet. Durch ein Betretungsverbot wird dem Gefährder polizeilich verboten, die Wohnung des Opfers zu betreten sowie einen Umkreis von 100 m dieser Wohnung nicht aufzusuchen. Dabei spielt es keine Rolle, wem die Wohnung tatsächlich gehört oder wer der offizielle Mieter ist. Hierbei muss der Gefährder der Polizei auch alle Schlüssel zur Wohneinheit aushändigen. Jedoch kann ein solches Betretungsverbot maximal für 2 Wochen ausgesprochen werden. Das Betretungsverbot wird außerdem durch ein Annäherungsverbot ergänzt, das es dem Gefährder untersagt, sich der betreffenden Person in ganz Österreich auf weniger als 100 m zu nähern. Für den Fall, dass der Gefährder die Verbote missachtet, begeht er eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 2.500 Euro belegt werden kann. Über die Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbotes entscheidet ausschließlich die Polizei, die zudem eine Interventionsstelle informieren muss, welche dann mit den Betroffenen Kontakt aufnimmt. Dabei informiert sie die Opfer häuslicher Gewalt auch über Hilfsmöglichkeiten und weitergehende rechtliche Möglichkeiten rund um die Gewalt gegen Frauen auf.

Die Einstweilige Verfügung zum Schutz in Wohnungen nach § 382b EO)

Für den Fall, dass der maximal zweiwöchige Schutz über das polizeiliche Betretungsverbot nicht ausreichend sein sollte, kann man innerhalb dieser Frist beim lokalen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Hierbei wird das Gericht bei seiner Entscheidung darauf abstellen, ob entweder ein körperlicher Angriff vorlag (z. B. Körperverletzung), eine Bedrohung mit derartiger Gewalt ( z. B. gefährliche Drohung) ausgesprochen oder psychische Gewalt ausgeübt wurde, die die Gesundheit des Opfers beeinträchtigt. Dabei führt eine Bewilligung einer derartigen einstweiligen Verfügung auch dazu, dass der Gefährder die gemeinsame Wohnung für eine Dauer von bis zu 6 Monaten verlassen muss und in dieser Zeit auch nicht in diese Umgebung zurückkehren darf. Ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung kann auch beim Gericht gestellt werden, wenn die Polizei vorab noch nicht tätig geworden ist. Jedoch wird in Fällen von schwerer Gewalt gegen Frauen im Allgemeinen dazu geraten, die gemeinsame Wohnung selbst zu verlassen und in einer Opfereinrichtung Schutz zu suchen.

Die Einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt gegen Frauen nach § 382e EO

Zusätzlich gibt es noch die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, die es dem Gefährder verbietet, sich bis zu einem Jahr an bestimmten Örtlichkeiten aufzuhalten und außerdem Kontakt mit der betroffenen Person herzustellen. Dies liegt daran, dass eine einstweilige Verfügung im Zusammenhang mit der Gewalt gegen Frauen in Wohnungen nur für ein halbes Jahr gültig ist, während jene für den allgemeinen Schutz für höchstens ein ganzes Jahr angeordnet werden kann. Hierbei muss auch der Antrag beim örtlichen Bezirksgericht gestellt werden.

Das Strafverfahren im Strafrecht gegen Täter von Gewalt gegen Frauen

Neben den beschriebenen zivilrechtlichen und polizeilichen Maßnahmen kann Gewalt gegen Frauen natürlich auch zur Anzeige gebracht werden. Dabei kann dann in einem folgenden Strafverfahren geklärt werden, ob der Gefährder eine Straftat begangen hat und welche Strafe dafür auszusprechen ist. Hierbei sind sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft immer dazu verpflichtet, ein Strafverfahren einzuleiten, wenn sie Kenntnis von einer vermeintlichen Straftat erhalten. Diese können durch eine Anzeige des Opfers, oder aber auch selbst, z.B. durch einen polizeilichen Einsatz, davon erfahren. Anschließend werden folgende Aspekte eines Strafverfahrens im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen näher erläutert:
  • Folgen einer Strafanzeige
  • Ermittlungen
  • Strafbare Handlungen
  • Rechte der Opfer
  • Schadensersatz und Schmerzensgeld

Die Folgen einer Strafanzeige

Für den Fall, dass man als Opfer z. B. eine Körperverletzung, eine gefährliche Drohung oder einen sexuellen Übergriff erlebt hat, kann man diese Straftat bei der Polizei anzeigen. Dafür kann man die nächstgelegene Polizeidienststelle aufsuchen oder aber auch den Polizeinotruf 113 anrufen, der rund um die Uhr erreichbar ist. Hierbei kann man dann die Erlebnisse schildern und sich dabei auch von einer Vertrauensperson unterstützen lassen. Dabei sind die Polizeibeamten dann auch verpflichtet, eine Anzeige entgegenzunehmen, wenn eine Straftat oder der Verdacht auf eine Straftat vorliegt. Wenn es sich bei der Gewalt gegen Frauen um ein Sexualdelikt handelt, hat ein Gewaltopfer auch das Recht, von einer Polizeibeamtin vernommen zu werden. Hierbei fertigt die Polizei ein Protokoll der Vernehmung an, das nach Prüfung und eventuellen Korrektur auch von der betroffenen Person unterschrieben werden muss.
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Einleitung der Ermittlungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft

Nach der Erstattung der Anzeige und der Vernehmung, nimmt die Polizei unter der Führung der Staatsanwaltschaft dann die Ermittlungen auf. Dabei befragt Sie sowohl den Gefährder als auch mögliche Zeugen und unternimmt eine Beweissicherung. Hierbei können bei Gewalt gegen Frauen dann sowohl Begehungen eines Tatortes oder aber Gegenüberstellungen stattfinden. Ferner muss die Polizei die Staatsanwaltschaft über alle Ermittlungsergebnisse informieren und je nach Art der Straftat ist entweder das Bezirks- oder das Landesgericht zuständig. Folglich entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafverfahren eröffnet wird oder die Verfolgung und das Verfahren eingestellt werden. Dabei kann ein folgendes Gerichtsverfahren dann entweder mit einer Verurteilung des Gefährders oder aber auch mit einem Freispruch enden.

Gewalt gegen Frauen – Die Rechte der Opfer im Strafverfahren

Wenn man als Frau Opfer einer Gewalttat wird, hat man im Strafverfahren eine Reihe von Rechten, die man wahrnehmen kann. Zu diesen gehören beispielsweise der Anspruch darauf, dass eine weibliche Beamtin die Vernehmung durchführt und zudem eine Vertrauensperson sie dabei begleitet. Außerdem haben Opfer von Gewalt gegen Frauen auch ein Recht darauf, eine kopierte Fassung des Vernehmungsprotokolls beziehungsweise allgemein Akteneinsicht zu bekommen. Auch Informationen über den weiteren Verlauf des Verfahrens sowie eine rechtliche und psychosoziale Unterstützung im gesamten Strafverfahren stehen den betroffenen Frauen zu. Insgesamt haben die Opfer von Gewalt gegen Frauen also mitunter folgende Rechte:

  • Eine Frau kann bei häuslicher oder sexueller Gewalt darauf bestehen, von einer Beamtin zur Straftat vernommen zu werden und sich von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen
  • Recht eine Kopie des Vernehmungsprotokolls zu erhalten
  • Recht auf Akteneinsicht und auf Information über den Fortgang des Verfahrens
  • Recht auf psychosoziale und auch juristische Prozessbegleitung in Anspruch nehmen
  • Recht auf eine Übersetzungshilfe
  • Recht, eine Privatbeteiligung am Strafverfahren zu beantragen, durch die man auch Schadenersatz oder Schmerzensgeld geltend machen kann
  • Möglichkeit, die Fortführung eines Verfahrens zu verlangen, das von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde

Schadenersatz & Schmerzensgeld für betroffene Frauen

Bei Gewalt gegen Frauen haben Opfer einer Straftat immer auch einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Schädiger. Dabei spielen meist Ersatz von Heilkosten, Verdienstentgang, Ersatz von beschädigtem Eigentum des Opfers u.ä. eine Rolle. Zusätzlich kann auch ein Schmerzensgeld in Frage kommen, welches das Opfer pauschal für die erlittenen Schmerzen entschädigen soll. Dabei kann man diese Kompensationen sowohl auf Antrag als Privatbeteiligter im Strafverfahren einfordern oder unabhängig davon in einem Zivilverfahren einklagen.

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So unterstützt Sie ein Anwalt für Strafrecht bei Gewalt gegen Frauen

Zahlreiche Vorschriften gewährleisten den Opferschutz und die Opferhilfe auf juristischer Ebene. Als Opfer von Gewalt gegen Frauen hat man nicht nur Anspruch auf eine psychosoziale, sondern auch auf eine juristische Prozessbegleitung. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht kann dann die Opfer nicht nur unterstützen, sondern vertritt sie auch vor Gericht und setzt sich somit bestmöglich für ihre Rechte ein. Dabei empfiehlt es sich meist, einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht bereits schon vor der Erstattung einer Strafanzeige einzubinden und sich beraten zu lassen. Denn hierbei kann dieser sowohl die Anzeige in die Wege leiten und Sie auch bei der Vernehmung unterstützen und beraten. Ferner wird er seinen Mandanten im Strafverfahren vertreten und seine Interessen bestmöglich wahrnehmen.

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FAQ: Gewalt gegen Frauen

Wenn Frauen Opfer von Gewalt sind, dann handelt es sich häufig um die Tatbestände Nötigung (§ 105 StGB), Stalking (§ 107a StGB), sexuelle Belästigung (§ 218 StGB) oder sogar Vergewaltigung (201 StGB).

Frauen, die Opfer von Gewalttaten geworden sind, haben mitunter ein Anrecht darauf, von einer Beamtin vernommen, das Vernehmungsprotokoll kopiert zu bekommen oder aber auch über Neuigkeiten im Verfahren informiert zu werden. Des Weiteren steht ihnen nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine psychosoziale Begleitung während des Verfahrens zu.

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