Durch ein Betretungsverbot wird dem Gefährder polizeilich verboten, die Wohnung des Opfers zu betreten sowie auch einen Umkreis von 100 m dieser Wohnung nicht aufzusuchen.
Dabei spielt es keine Rolle, wem die Wohnung tatsächlich gehört oder wer der offizielle Mieter ist. Hierbei muss der Gefährder der Polizei auch alle Schlüssel zur Wohneinheit aushändigen.
Jedoch kann ein solches Betretungverbot nur für längstens 2 Wochen ausgesprochen werden.
Außerdem wird das Betretungsverbot durch ein Annäherungsverbot ergänzt, das es dem Gefährder untersagt, sich der betreffenden Person in ganz Österreich auf weniger als 100 m zu nähern.
Für den Fall, dass der Gefährder die Verbote missachtet, begeht er eine Verwaltungsübertretung, die mit bis zu 2.500 Euro Geldstrafe belegt werden kann.
Über die Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbotes entscheidet ausschließlich die Polizei. Für den Fall, dass dieses zum Einsatz kommt, wird die Polizei auch eine Interventionsstelle infomieren, die dann mit den Betroffenen Kontakt aufnimmt.
Dabei informiert sie die Opfer häuslicher Gewalt auch über Hilfemöglichkeiten und weitergehende rechtliche Möglichkeiten.
Neben dem polizeilichen Verbot gibt es dann auch noch weitreichendere Möglichkeiten nach dem Zivilrecht in Form von Einstweiligen Verfügungen.