Die Notwehr StGB ist im § 3 Strafgesetzbuch Österreich beschrieben und geregelt. Danach ist erlaubt, sich in einer Form zu verteidigen
„ die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren”
Deshalb ist eine Notwehr Situation immer dann gegeben, wenn durch einen unmittelbaren oder direkt drohenden Angriff auf ein Rechtsgut Verteidigung notwendig wird.
Was ist ein Angriff? Hierbei versteht man unter einem Angriff jedes menschliche Verhalten, das eine Verletzung von Rechtsgütern befürchten lässt. Jedoch ist eine gerechtfertigte Notwehr StGB immer nur die notwendige Verteidigung.
Dabei ist eine Handlung jedoch nicht verhältnismäßig und gerechtfertigt, wenn eindeutig dem Angegriffenen nur ein geringer Nachteil droht und die Schwere der Abwehr unangemessen ist.
Dementsprechend kann eine derartige Notwehrüberschreitung (Notwehrexzess) auch bestraft werden, wenn sie auf einer Fahrlässigkeit beruht und die Handlung an sich strafbar ist (z.B. Körperverletzung).
Für den Fall, dass ein Angreifer bei einer Selbstverteidigungsmaßnahme verletzt wird, liegt nämlich zunächst einmal eine Körperverletzung vor. Durch die Regelungen zur Notwehr StGB kann diese Handlung aber straffrei bleiben, wenn sie angemessen war, um das Rechtsgut zu verteidigen. Dies gilt es dann immer im Einzelfall zu prüfen.