Notwehr - Mit welchen Folgen ist zu rechnen?
Die Notwehr als Verteidigung gegen einen Angriff ist im Strafgesetzbuch Österreich geregelt und definiert, was wann gesetzlich erlaubt ist.
Dabei wird immer die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit in den Vordergrund gestellt, die die Notwehr Maßnahme darstellt, um eine ausreichende Abwehr darstellen zu können. Deshalb kann auch im Einzelfall eine Notwehr mit Körperverletzung oder eine Notwehr mit Todesfolge straffrei bleiben.
In diesem Beitrag wollen wir alles Wissenswerte zur Notwehr zusammentragen und dabei wichtige Fragen beantworten, wie z.B. Was ist Notwehr und Nothilfe? Was ist ein Angriff? Was ist der Unterschied zwischen Notwehr und Notstand? Wann ist Notwehr strafbar?
- Notwehr ist im Strafgesetzbuch geregelt und legt die Bedingungen fest, unter welchen Umständen diese gerechtfertigt ist.
- Notwehr kann nur gegen notwehrfähige Rechtsgüter stattfinden. Diese sind das Leben, die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen.
- Notwehr bleibt straffrei, wenn sie in einer Notwehrlage stattfindet und eine angemessene Notwehrhandlung darstellt.
- Auch eine Notwehr durch Dritte kann rechtmäßig sein, wenn sie in einem Fall von Notstand Nothilfe leisten.
- Ist eine Notwehr Verhältnismäßigkeit nicht gegeben, spricht man von Notwehrexzess. Hierbei können die Handlungen strafbar sein.
Was bezeichnet das Gesetz als Notwehr?
Die Notwehr StGB ist im § 3 Strafgesetzbuch Österreich beschrieben und geregelt. Danach ist erlaubt, sich in einer Form zu verteidigen
„ die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren”
Deshalb ist eine Notwehr Situation immer dann gegeben, wenn durch einen unmittelbaren oder direkt drohenden Angriff auf ein Rechtsgut Verteidigung notwendig wird.
Was ist ein Angriff? Hierbei versteht man unter einem Angriff jedes menschliche Verhalten, das eine Verletzung von Rechtsgütern befürchten lässt. Jedoch ist eine gerechtfertigte Notwehr StGB immer nur die notwendige Verteidigung.
Dabei ist eine Handlung jedoch nicht verhältnismäßig und gerechtfertigt, wenn eindeutig dem Angegriffenen nur ein geringer Nachteil droht und die Schwere der Abwehr unangemessen ist.
Dementsprechend kann eine derartige Notwehrüberschreitung (Notwehrexzess) auch bestraft werden, wenn sie auf einer Fahrlässigkeit beruht und die Handlung an sich strafbar ist (z.B. Körperverletzung).
Für den Fall, dass ein Angreifer bei einer Selbstverteidigungsmaßnahme verletzt wird, liegt nämlich zunächst einmal eine Körperverletzung vor. Durch die Regelungen zur Notwehr StGB kann diese Handlung aber straffrei bleiben, wenn sie angemessen war, um das Rechtsgut zu verteidigen. Dies gilt es dann immer im Einzelfall zu prüfen.
Welches sind die Voraussetzungen der Notwehr?
Generell müssen für das Vorliegen einer Notwehr StGB drei verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Neben einer Notwehrlage braucht es eine entsprechende Notwehrhandlung und auch den Verteidigungswillen. Was darunter genau zu verstehen ist, soll im Folgenden näher erläutert werden.
Die Notwehrlage
Eine Notwehrlage wird immer dann ausgelöst, wenn ein Angriff auf ein schützenswertes Rechtsgut unmittelbar stattfindet oder droht. Dabei muss es sich um einen aktiven Angriff auf einen Menschen handeln (z.B. Faustschlag). Außerdem muss der Angriff auch rechtswidrig sein.
Jedoch liegt keine Notwehr Situation vor, wenn der Angegriffene es unterlässt, der Angriffssituation auszuweichen, obwohl es ihm möglich gewesen wäre. Ferner ist auch keine Notwehr gegeben, wenn der Angegriffene die Notwehr Situation selbst provoziert hat, indem er z.B. den Angreifer zu der Konfrontation herausgefordert hat (z.B. durch eine Ohrfeige).
Außerdem darf durch eine Notwehr auch nur in ein Rechtsgut des Angreifers eingegriffen werden. Dabei muss es sich bei Notwehr also um einen Eingriff auf das Leben, die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen des Angreifers handeln.
Diese bezeichnet man als notwehrfähige Rechtsgüter. Jedoch existiert z.B. keine Notwehr gegen Verletzungen der Ehre.
In Ausnahmefällen kann jedoch auch ein Dritter die Notwehr in Form einer Nothilfe wahrnehmen, wenn z.B. jemand körperlich angegriffen wurde und sich aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht selbst wehren kann.
Hierbei spricht man von einer Situation des Notwehr Notstands, der auch ein Eingreifen Dritter rechtfertigt.
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Die Notwehrhandlung
Bei der Notwehrhandlung gilt der Maßstab der Notwehr Verhältnismäßigkeit. Deshalb muss sich eine Notwehr immer auf eine notwendige Verteidigung beschränken.
Dabei darf dann ein Angreifer auch nur insofern durch die Notwehr beeinträchtigt werden, wie es notwendig ist, um den Angriff abzuwehren und die Notwehrhandlung muss die letzte Möglichkeit der Verteidigung sein. Der Angreifer darf nur soweit beeinträchtigt werden, als es zur Abwehr des Angriffes notwendig ist.
Deshalb kann man nur jene Verteidigung als notwendig bezeichnen, die das schonendste Mittel zur Abwehr des Angriffes darstellt. Dabei muss die Form und Intensität des Angriffes, die Gefährlichkeit des Angreifers und die zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mittel Berücksichtigung finden.
Beispiel:
Hat ein Dieb im Kaufhaus ein paar Socken gestohlen, wäre es unverhältnismäßig, wenn das Sicherheitspersonal ihn daraufhin krankenhausreif verprügeln würde. Diese Maßnahme einer schweren Körperverletzung wäre als Notwehr nicht angemessen, um die Verletzung des Eigentums zu verteidigen.
Der Verteidigungswille
Der Verteidigungswille bezeichnet immer den Willen des Angegriffenen, den Angriff abzuwehren. Dabei wird dieser subjektive Rechtfertigungsgrund bei der Notwehr immer unterstellt.
Die Grenzen der Notwehr: Der Notwehrexzess
Ein Notwehrexzess (Notwehrüberschreitung) liegt immer dann vor, wenn das notwendige Maß der der Verteidigung bei der Notwehr überschritten wurde. Dies wäre z.B. auch dann gegeben, wenn jemand, der von einem Angreifer eine Ohrfeige erhalten hat, diesen mit einem Messer schwer verletzt.
Jedoch wird beim Notwehrexzess immer die individuelle Situation der Notwehr mit berücksichtigt. Dabei werden verschiedene Situationen unterscheiden:
Notwehrexzess aus Furcht, Bestürzung oder Schrecken
Für den Fall, dass ein Notwehrexzess aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken erfolgt, so kann er nicht wegen vorsätzlicher Begehung der Tat bestraft werden. Allerdings ist eine Strafe wegen einer fahrlässigen Begehung möglich, wenn die fahrlässige Begehung des Delikts strafbar ist (z.B. Körperverletzung).
Außerdem ist auch eine Strafbarkeit geben, wenn man dem Verursacher vorwerfen kann, dass er die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Verteidigungshandlung verkannt hat.
Notwehrexzess aus Zorn, Empörung oder Wut
Erfolgt die Überschreitung jedoch aus einem unkontrollierten Zorn, einer Empörung oder Wut, muss ein Verursacher wie bei einem vorsätzlichen Notwehrexzess die Folgen der Handlung voll verantworten.
Notwehr Beispiel:
Ein Mann wird von einer Gruppe Jugendlicher angepöbelt, die ihm schwere Gewalt androhen. Da sich der Bedrohte so sehr fürchtet, schießt er mit einer Pistole auf den Wortführer der Bande, anstatt ihn mit Pfefferspray, das er ebenfalls dabei hat, gefechtsunfähig zu machen. Der Schuss ist tödlich.
Hierbei liegt zwar ein intensiver Notwehrexzess vor, der jedoch aus besonderer Furcht entstanden ist. Deshalb kann der Schütze in diesem Fall nicht wegen Mordes belangt werden, jedoch wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden.
Für den Fall, dass die Jugendbande jedoch nach dem Anpöbeln und der Bedrohung weiterzieht und der Mann trotzdem aus Hass auf die verkommene Generation auf den Wortführer schießt, ist dies als Mord zu bezeichnen und kann entsprechend bestraft werden.
Notwehrexzess als Notwehrvorwand
Ein Notwehrvorwand ist immer dann gegeben, wenn man sich auf Notwehr beruft, obwohl gar keine Notwehrsituation gegeben war. Dabei kann es einerseits sein, dass eine Notwehrlage entweder gar nicht oder nicht mehr gegeben war oder dass ein Notwehrexzess nicht aus Furcht oder Schrecken stattfand. In diesem Fall zieht die Notwehrhandlung dann die volle strafrechtliche Konsequenz nach sich.
Notwehr Beispiel:
Nach einem heftigen Streit holt der Widersacher zu einem Faustschlag aus, der Bedrohte weicht jedoch aus und schlägt seinerseits zu. Dabei verteidigt er nicht seine körperliche Unversehrtheit, sondern will seinerseits seinem Widersacher Schmerzen zufügen. Hierbei liegt keine Notwehrsituation vor und der eigene Schlag kann eine Körperverletzung darstellen, die strafbar ist.
Bereits bei der ersten Einvernahme bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft hat ein Beschuldigter das Recht, einen Rechtsanwalt als Unterstützung anzufordern. Dabei sollte er in dieser schwierigen Situation nicht auf anwaltliche Hilfe verzichten. Für die Festnahme eines Beschuldigten hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag einen rechtsanwaltlichen Journaldienst eingerichtet. Hierbei kann der Beschuldigte unmittelbar nach der Festnahme ein telefonisches oder persönliches Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt wahrnehmen und Rechtsbeistand für die Vernehmung anfordern. Grundsätzlich sind die Behörden verpflichtet, den Sachverhalt zu einer Straftat vollständig aufzuklären, auch für den Fall, dass der Beschuldigte ein Geständnis ablegt
Notwehrexzess als Putativnotwehr
Was versteht man unter Putativnotwehr?
Von einer Putativnotwehr spricht man immer dann, wenn man irrtümlicherweise von einer Notwehrlage ausgegangen ist. Deshalb kann man hierbei nicht wegen vorsätzlicher Tatbegehung bestraft werden, allerdings ist eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbegehung ist möglich.
Wann ist Notwehr strafbar?
Zusammenfassend aus dem Vorangegangenen lässt sich zur Strafbarkeit von Notwehr folgendes sagen:
Notwehr ist nicht strafbar, wenn
- Sie in einer Notwehrlage stattfindet und eine angemessene Notwehrhandlung darstellt
- Sie dabei in Form einer Nothilfe durch einen Dritten geleistet wird, weil sich der Angegriffene nicht selbst wehren kann
Notwehr kann strafbar sein, wenn
- Sie einen Notwehrexzess darstellt. Dabei wird jedoch auf die Umstände abgestellt.
Hierbei wird die Notwehr nur als fahrlässige Handlung bestraft, wenn sie aus Furcht oder Schrecken unverhältnismäßig war oder wenn es sich um eine Putativnotwehr handelt.
Für den Fall, dass der Notwehrexzess aus Zorn und Empörung stattfand oder es sich um einen Notwehrvorwand handelt hat die Handlung die volle strafrechtliche Konsequenz zur Folge.
Somit wird eine Handlung als Notwehrexzess, die z. B. eine schwere Körperverletzung zur Folge hat oder auch eine Notwehr mit Todesfolge als vollwertige Straftat nach dem Strafgesetzbuch behandelt, wenn sie aus Zorn und Empörung oder als Notwehrvorwand stattfand.
In diesen Fällen kann der Täter mit dem vollen vorgesehenen Strafmaß der entsprechenden Delikte bestraft werden. Zusätzlich entstehen einem Opfer des Notwehrexzesses in diesen Fällen dann auch zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Wie kann ein Anwalt bei zweifelhaften Situationen von Notwehr helfen?
Für den Fall, dass man selbst mit einer zweifelhaften Notwehrsituation konfrontiert ist und ggf. Anzeige erstatten will oder selbst eine Anzeige erhalten hat, sollte man unbedingt die Beratung eines erfahrenen Anwalts für Strafrecht suchen.
Dabei kann ein spezialisierter Rechtsanwalt für Strafrecht in Wien, Linz, Graz, Salzburg sowie weiteren österreichischen Städten die individuelle Situation analysieren und eine rechtlich sichere Einschätzung der Rechtslage vornehmen. Er kann Handlungsempfehlungen zur weiteren Vorgehensweise erarbeiten und dabei entweder Verteidigungsstrategien bei einem vorliegenden strafbaren Notwehrexzess entwickeln.
Hingegen kann er auch für Opfer einer nicht gerechtfertigten Notwehrhandlung Anzeige erstatten und eine Strafverfolgung veranlassen. Zusätzlich kann er zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Spezialisierte und erfahrene Experten für Strafrecht finden Sie schnell und unkompliziert in Ihrer Nähe unter strafrecht24.at.
Ist man selbst einer Straftat beschuldigt und muss sich ihm Rahmen einer Festnahme, Vernehmung oder einer Gerichtsverhandlung gegen die Vorwürfe wehren, ist es dringend empfohlen, einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht zu konsultieren. Er kann den individuellen Fall analysieren und wichtige Hinweise zu einem richtigen Verhalten geben. Ferner kann er einen Beschuldigten oder Angeklagten bei Gericht und Polizei vertreten. Spezialisierte Rechtsanwälte für Strafrecht finden Sie schnell und unkompliziert unter strafrecht24.at.