Meistens findet eine Festnahme durch die Polizei statt. Dabei ist die Kriminalpolizei auch ohne zuvoriger Anordnung der Staatsanwaltschaft zu einer unmittelbaren Festnahme berechtigt, wenn akuter Handlungsbedarf, also Gefahr in Verzug besteht. Hierbei ist dann die notwendige richterliche Bewilligung und die Anordnung der Staatsanwaltschaft unverzüglich danach einzuholen, wenn dies zuvor nicht möglich ist.
Einen Beschuldigten muss die Polizei unmittelbar nach der Festnahme vernehmen. Dabei erfolgt eine Vernehmung meist auf dem Polizeikommissariat. Hierbei muss man den Festgenommenen unmittelbar nach der Festnahme über sein Recht aufklären, dass er sowohl eine Vertrauensperson als auch einen Rechtsanwalt verständigen darf. Für den Fall, dass kein Haftgrund vorliegt, muss man den Festgenommenen wieder frei lassen.
Grundsätzlich muss man einem Beschuldigten seine Verfahrensrechte in einer Sprache mitteilen, die er versteht. Außerdem kann der Beschuldigte bei der Vernehmung die Aussage vollständig oder nur bestimmte Fragen verweigern.
Ferner muss man dem Festgenommenen innerhalb von 24 Stunden eine schriftliche Begründung ausstellen, in der sowohl der Tatverdacht als auch der Haftgrund genannt werden. Für den Fall, dass eine Festnahme durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde, muss die Polizei dem Festgenommenen innerhalb von 24 Stunden eine gerichtliche Bewilligung der Festnahme vorlegen.