Als Ehrdelikt ist nach dem österreichischen Recht ein Delikt deklariert, das die Ehre einer anderen Person verletzt. Hierbei existieren im Strafrecht die Straftatbestände der üblen Nachrede, der Beleidigung und auch der Verleumdung. Diese Deliktarten spielen heute in Zeiten des Internets eine zunehmend wichtige Rolle.
Dabei ist der Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllt, wenn jemand einen
„…anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen…“ (§ 111 Abs. 1 StGB).
Als Beleidigung bezeichnet das Strafrecht den Umstand, dass jemand
„…öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht…“(§ 115 Abs. 1 StGB).
Die Verleumdung ist als Delikt folgendermaßen definiert:
„…Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt…“ (§ 297 Abs. 1 StGB).
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