Die Üble Nachrede iSd § 111 StGB ist nur dann strafbar, wenn sie für dritte Personen wahrnehmbar ist. Dabei muss das Opfer der Üblen Nachrede nicht anwesend sein. Jedoch muss das Opfer in der Lage sein, die Üble Nachrede beweisen zu können. Wird jedoch die Richtigkeit einer solchen Behauptung bewiesen, ist die Handlung nicht strafbar. .
Die Üble Nachrede Österreich kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder alternativ mit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen bestraft werden. Dabei erhöht sich das Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe bis zu 12 Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen, wenn die Üble Nachrede der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Verbreitung über das Internet, den Rundfunk oder die Presse geschieht.
Die Üble Nachrede ist ein sogenanntes Privatanklagedelikt. Deshalb werden solche Delikte nur auf ein Betreiben der geschädigten Person hin strafrechtlich verfolgt. Hierfür muss eine betroffene Person eine Privatanklage bei dem zuständigen Strafgericht einbringen.
Hinweis
Wenn ein Delikt der üblen Nachrede durch einen Jugendlichen verübt wurde sind besondere Regelungen zu beachten. In Österreich sind Privatanklagen gegen Jugendliche nicht zulässig (§ 44 JGG). Jedoch kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen die Straftat mit einer Ermächtigung der sonstigen Anklageberechtigten (diffamierte Person) weiter verfolgen.