Die Untreue iSd StGB bezieht sich auf den Missbrauch einer rechtlich bestimmten Verfügungsmacht. Hingegen bezieht sich die Veruntreuung auf körperliche Sachen, bei denen der Täter eine tatsächliche Verfügungsmöglichkeit ausgenutzt hat.
Dabei erfüllt eine Person den Tatbestand der Veruntreuung, wenn sie sich oder einem Dritten ein ihm anvertrautes Gut mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz zueignet. Hierbei ist ein Gut dann anvertraut (z.B. Einnahmen aus einer Veranstaltung), wenn es in den Alleingewahrsam eines Täters übergeben wurde, damit er es zu einem anderen Zeitpunkt entweder zurückgibt, an jemand anderen weitergibt oder für eine bestimmte Sache verwendet.
Als Beispiel kann hier ein Kassenwart genannt werden, der die Einnahme aus einer Veranstaltung dafür verwendet, private Schulden zu begleichen.
Untreue hingegen setzt voraus, dass die rechtliche Befugnis erteilt wurde über ein fremdes Vermögen zu verfügen und dabei die Befugnis missbraucht und das Vermögen des Befugnisgebers geschädigt wurde. Dabei kann der Vermögensschaden sowohl aus einer Verminderung der Aktiva, einer Vermehrung der Passiva oder auch aus einem entgangenen Gewinn bestehen.
Hierbei lässt sich als Beispiel ein Vorstandsmitglied einer Unternehmung anführen, das den Verkauf einer Unternehmensimmobilie an einen Bekannten unter Marktwert durchführt.