Strafrechtliche Konsequenzen sind bei einer Erpressung auch nur dann zu befürchten, wenn der Erpresser sowohl rechtswidrig als auch schuldhaft gehandelt hat. Hierbei sagt das Strafrecht im Strafgesetzbuch § 144 Abs. 2 Folgendes:
„2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.“
Gute Sitten sind in Österreich ein rechtlicher Begriff, der den positiven moralischen Wert der Sitte meint. Dabei umfasst der Begriff das Gerechtigkeits- und Anstandsgefühl aller moralisch und gerecht denkenden Erwachsenen in der Gesellschaft und entspricht deshalb der vorherrschenden Rechts- und Sozialmoral.
Deshalb ist bei der strafrechtlichen Beurteilung einer Erpressung das Mittel- Zweck Verhältnis bei der Ausführung auch entscheidend. Für den Fall, dass diese als sozial nicht erträglich zu bewerten ist, verstößt sie auch gegen die guten Sitten.
Hierbei ist eine Erpressung immer dann rechtswidrig, wenn das angewandte Mittel in keinem Verhältnis zum angestrebten Zweck steht. Dies ist z. B. gegeben, wenn mit der Veröffentlichung beleidigender Darstellungen gedroht wird, auch wenn die Darstellung der Wahrheit entspricht.
Jedoch ist die Rechtswidrigkeit einer Erpressung Arbeitgeber nicht gegeben, wenn z. B. ein Angestellter mit einer Kündigung droht, für den Fall, dass seiner Einforderung einer Lohnerhöhung nicht statt gegeben wird.