Untreue § Rechtslage, Abgrenzung zur Veruntreuung & Tatbestand
Untreue wird nach dem Strafgesetzbuch als Vermögensdelikt kategorisiert, das ähnlich wie andere Vermögensdelikte wie beispielsweise Betrug, Erpressung, Veruntreuung oder Geldwäsche behandelt wird. In diesem Beitrag wollen wir nicht nur alle wichtigen Fragen zum Tatbestand der Untreue beantworten, sondern auch eine Abgrenzung zur Veruntreuung darlegen.
- Lesezeit: 5 Minuten
- Stand: 2023
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Strafrecht24-Redaktion
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- Rechtsgrundlage: § 153 Strafgesetzbuch (StGB)
- Voraussetzung: Vollmacht einer Person, die erlaubt, über fremdes Vermögen zu verfügen
- Tatbestand ist erfüllt, wenn ein willentlicher Missbrauch vorliegt & ein Vermögensschaden entsteht
- Strafe: bis zu 10-jährige Freiheitsstrafe möglich
- Abgrenzung zur Veruntreuung: rechtliche Befugnis für Untreue notwendig, bei Veruntreuung Aneignung eines anvertrauten Gutes ausreichend
Rechtslage zur Untreue
Eine strafbare Untreue liegt entsprechend der Definition immer dann vor, wenn eine Person bevollmächtigt wurde, über fremdes Vermögen zu verfügen oder andere dazu verpflichtet und diese Vollmacht bewusst missbraucht. Dabei entsteht dem Inhaber des Vermögens ein Schaden oder ein finanzieller Verlust. Deshalb kann der Täter einer solchen Tat also auch nur eine Person sein, die mit dieser Vollmacht ausgestattet ist und diese wissentlich missbraucht.Abgrenzung zur Veruntreuung
Die Untreue bezieht sich auf den Missbrauch einer rechtlich bestimmten Verfügungsmacht, wohingegen die Veruntreuung gemäß § 133 des Strafgesetzbuches (StGB) sich auf körperliche Sachen beruft, bei der der Täter seine Verfügungsmöglichkeit stets in Bezug auf körperliche Dinge ausnutzt. Dabei begeht eine Person also eine Veruntreuung, wenn sie sich oder einem Dritten ein anvertrautes Gut mit Bereicherungsvorsatz aneignet. Darunter wird jenes Gut verstanden, welches dem Täter übergeben wurde, damit er es zu einem anderen Zeitpunkt entweder zurück- oder an jemand anderen weitergibt oder für eine bestimmte Sache verwendet (z.B. Einnahmen aus einer Veranstaltung).Es zählt rechtlich gesehen als eine Veruntreuung, wenn ein Kassenwart die Einnahmen aus einer Veranstaltung dafür verwendet, private Schulden zu begleichen.
Untreue durch Regelbruch
Tatbestandsmerkmal der Untreue ist der Missbrauch einer Rechtsvollmacht. Hierbei ist ein bewusstes Zuwiderhandeln gegen Regeln gemeint, die ein Täter als bevollmächtigte Person von einer vollmachtgebenden Person auferlegt bekommen hat. Dabei kann es sich sowohl um Verstöße hinsichtlich gesetzlicher Regelungen, Richtlinien einer Satzung einer Gesellschaft oder einer individuellen Vereinbarung handeln.Untreue durch Vollmachtmissbrauch und Vermögensschaden
Im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Untreue muss neben einem Regelbruch auch ein bewusster Vollmachtsmissbrauch vorliegen, bei dem ein Vermögensschaden entsteht. Dies bedeutet, dass zum Beispiel ein Fall von Untreue vorliegt, wenn ein bevollmächtigter Manager vom Unternehmenskonto entweder Geld für persönliche Zwecke abhebt oder Geld an Personen überweist, die darauf keinen Anspruch haben. Eine solche Vollmacht kann man entweder durch ein Gesetz, durch einen behördlichen Auftrag oder durch ein Rechtsgeschäft (z. B. Geschäftsführervertrag) erhalten.- Anwalt in Ihrer Nähe finden
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Weitere Voraussetzungen für den Tatbestand der Untreue
Abgesehen von diesen zwei Charakteristika können die Tatbestandsmerkmale auch in die Kategorien “objektiv” und “subjektiv” unterteilt werden. Als “objektive” Voraussetzungen für eine Untreue gemäß § 153 des Strafgesetzbuches (StGB) werden all jene Elemente genannt, die klar nachvollziehbar und somit nicht interpretier- oder bewertbar sind. Zu diesen zählen mitunter die erforderliche Befugnis, das Vermögen einer anderen Person zu verwalten, sowie der durch den Missbrauch entstandene Vermögensnachteil bei der vollmachtgebenden Person. Darüber hinaus steht ebenfalls nicht zur Debatte, dass diese Straftat nur im Zusammenhang mit fremdem also nicht mit dem eigenen Vermögen möglich ist. Im Gegensatz dazu lassen die “subjektiven” Voraussetzungen oft Interpretationsspielraum zu und sind deshalb in diesen Fällen oft umstrittene Aspekte. Beispiele für diese Bedingungen sind mitunter die Wissentlichkeit beziehungsweise der Vorsatz, dem Vollmachtgeber Schaden zufügen zu wollen, weshalb also fahrlässige Handlungen nicht als Untreue eingestuft und bestraft werden können. Zusammenfassend müssen für die Erfüllung des Straftatbestandes also folgende objektive und subjektive Anforderungen unabdingbar:- Objektive Voraussetzungen
- Fremdes Vermögen
- Rechtliche Erlaubnis zur Verwaltung
- Vermögensschaden
- Subjektive Voraussetzungen
- Vorsätzlichkeit
- Absichtlicher Verstoß
Verjährungsfristen bei Untreue
Im Strafrecht in Österreich wird bei einer Verjährung der Untreue zwischen einer Verfolgungs- und einer Vollstreckbarkeitsverjährung unterschieden. Hierbei gilt, dass beim Eintreten einer Verfolgungsverjährung die Strafbarkeit dieser Tat erloschen ist. Bei einer Vollstreckbarkeitsverjährung darf hingegen die verhängte Strafe nicht mehr vollzogen werden. Dabei wird bei der Frist für die Verjährung der Untreue bei einer Verfolgungsverjährung immer das maximale Strafmaß, von dem eine Tat bedroht ist, beziehungsweise bei einer Vollstreckbarkeitsverjährung die Strafe, die bereits für eine solche Tat verhängt wurde, zur Berechnung herangezogen.- Anwalt in Ihrer Nähe finden
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Verjährungsfristen der Verfolgungsverjährung
Die Verjährungsfristen bei Untreue im Zusammenhang mit einer Verfolgungsverjährung erstrecken sich von einem bis zu zwanzig Jahre. Die geringste Zeitspanne gibt es entweder bei einer Geldstrafe oder bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten. Im Gegensatz dazu dauert die Frist bei einer Ahndung von einer Haftstrafe von mehr als zehn Jahren zwanzig Jahre. Dazwischen gibt es noch Verjährungsfristen von drei, fünf und zehn Jahren.
Verjährungsfrist | Höchststrafe des Strafmaßes |
---|---|
20 Jahre | Freiheitsstrafe mehr als 10 Jahre |
10 Jahre | Freiheitsstrafe 5–10 Jahre |
5 Jahre | Freiheitsstrafe 1–5 Jahr(e) |
3 Jahre | Freiheitsstrafe 6 Monate – 1 Jahr |
1 Jahr | Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe |
Verjährungsfristen der Vollstreckbarkeitsverjährung
In Abgrenzung zur Verfolgungs- gibt es bei einer Vollstreckbarkeitsverjährung für den Tatbestand der Untreue ein Spektrum von einem Jahr bis zur völligen Aufhebung. Keine Verjährungsfrist gibt es bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder bei einer zehn- bis zwanzigjährigen Unterbringung in einer Anstalt. Die längste Frist beträgt fünfzehn Jahre und gilt für eine Haftstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Darunter gibt es noch eine zehn- oder fünfjährige Verjährungsfrist sowie eine einjährige bei einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten.
Verjährungsfrist | Verhängte Strafe bzw. Art der Verfügung |
---|---|
keine | Lebenslange Freiheitsstrafe oder 10–20 Jahre oder Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder gefährliche Rückfallstäter |
15 Jahre | Freiheitsstrafe 1–10 Jahre |
10 Jahre | Freiheitsstrafe 3 Monate – 1 Jahr oder bei Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei Monaten |
5 Jahre | in allen übrigen Fällen |
1 Jahr | Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe |
So kann Sie ein Anwalt unterstützen
Da es einen beträchtlichen Unterschied zwischen Untreue und Veruntreuung gibt, ist es besonders ratsam, sich hierbei von einem entsprechenden Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dieser kann seine Mandanten mitunter über die juristische Abgrenzung zwischen diesen beiden Straftaten aufklären. Des Weiteren kann ein Anwalt für Strafrecht Sie auch dabei unterstützen, beim Vorwurf einer Untreue oder Veruntreuung die Verdachtsmomente zu widerlegen beziehungsweise das Strafmaß so gering wie möglich zu halten. Hierbei sammelt er mitunter Beweise, die zeigen, dass der Verdächtige keine Untreue beziehungsweise Veruntreuung begangen haben kann.
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FAQ: Untreue/Veruntreuung
Während bei einer Untreue jemand einem Vermögen, mit dessen Schutz man beauftragt wurde, vorsätzlich schadet, begeht der Täter bei einer Veruntreuung mitunter eine Verletzung von Vermögen im Zusammenhang mit einem Bereicherungsvorsatz.
Täter, die absichtlich das Vermögen einer anderen Person, das sie eigentlich schützen sollen, schädigen, können je nach Schwere der Tat eine Geld- oder möglicherweise sogar eine zehnjährige Freiheitsstrafe bekommen.