Bei einem Verdacht auf Fahrerflucht nach einem Verkehrsunfall stellt die unverzügliche Meldung bei der Polizei ein wichtiges Kriterium für die eigene Versicherung dar.
Für den Fall, dass die Meldung erst verzögert erfolgt, z.B. am nächsten Tag nach einem Gasthausbesuch, kann eine Versicherung z.B. eine Alkoholisierung vermuten. Jedoch kann sie den Versicherungsschutz nur dann verweigern, wenn sie dem Versicherten tatsächlich eine Obliegenheitsverletzung nachweisen kann.
Ferner sollte man selbst als Geschädigter durch einen Parkschaden, die Fahrerflucht der Polizei melden, denn ansonsten kann es Schwierigkeiten bereiten, die Beweise ausreichend für die eigene Versicherung zu dokumentieren.
Wird einem Versicherten die Fahrerflucht nachgewiesen, verliert er normalerweise die Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung. Ferner hat er eine Regressforderung der Haftpflichtversicherung zu erwarten.
Für den Fall, dass sich bei der Fahrerflucht um eine Fahrt mit einem gemieteten oder geliehenen Fahrzeug handelt, kann der Fahrzeughalter sowie auch seine Versicherung Regressansprüche stellen.
Zusätzlich gibt es für Geschädigte durch Fahrerflucht die Möglichkeit, Ansprüche beim Verkehrsopferfonds über den österreichischen Versicherungsverband geltend zu machen.