Eine Privatbeteiligung eines Opfers einer Straftat an einem Strafverfahren stellt eine Ausnahme von der Trennung zwischen Zivilrecht und Strafrecht dar. Dabei ist diese im § 67 der Strafprozessordnung geregelt.
Hierbei entscheidet ein Strafrichter im Rahmen des Verfahrens auch über die privatrechtlichen Ansprüche des Opfers, die durch eine Straftat entstanden sind. Dabei kann ein privatrechtlicher Anspruch, z. B. ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Sachbeschädigungen sein, ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei einer Körperverletzung oder auch die Zurückgabe einer gestohlenen Sache sein.
Hierbei kann ein Opfer den Privatbeteiligungsanschluss im Strafverfahren freiwillig beantragen, wenn sich aus der erfahrenen Straftat tatsächlich ein privatrechtlicher Anspruch ergibt.
Dabei wird ein Opfer zum Privatbeteiligten durch eine einfache Erklärung bei der Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei, ggf. auch bei Gericht, wenn bereits Anklage gegen den Täter erhoben wurde.
Allerdings muss man diese Erklärung bis zum Abschluss des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung abgeben.
Dabei sollte man die Erklärung zum Privatbeteiligtenanschluss möglichst früh abgeben, idealerweise schon bei der Erstattung einer Anzeige. Hierbei entstehen dem Opfer der Straftat keine Kosten durch die Erklärung des Privatbeteiligtenanschluss.
Deshalb kann durch einen Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren ein Strafrichter dann auch über die privatrechtlichen Ansprüche des Opfers entscheiden, obwohl diese normalerweise vor einem Zivilgericht hätten geltend gemacht werden müssen.