„(1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
(3) Wer eine Körperverletzung nach Abs. 1 oder 2 an einer Person, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.„
Die einfache Körperverletzung des § 83 kann sowohl mit Geldstrafe als auch mit einer bis zu einjährigen Freiheitsstrafe bestraft werden. Dabei unterscheidet das Gesetz jedoch den Umfang des Vorsatzes beim Täter.
Hierbei liegt eine Körperverletzung nach Abs.1 vor, wenn der Vorsatz des Täters sowohl bei der schädigenden Handlung als auch beim Schaden gegeben ist. Hingegen liegt eine Körperverletzung nach Abs.2 dann vor, wenn sich der Vorsatz nur auf die schädigende Handlung bezieht und der Schaden dadurch fahrlässig herbeigeführt wird.
Auch in diesem Fall soll eine Körperverletzung Strafe ausgesprochen werden. Dabei ist die Unterscheidung deshalb wichtig, weil eine einfache Misshandlung, wie z.B. Anrempeln oder Stoßen zunächst nicht strafbar ist.
Jedoch soll die daraus resultierende Verletzung dazu führen, dass auch bei dieser Kombination von Vorsatz und Fahrlässigkeit eine Körperverletzung Strafe ausgesprochen werden kann.